Zuletzt angepasst: 01.02.2022
Die IndustryPlus GmbH, Herrnstr. 28, 80539 München, Amtsgericht München HRB 280175 („IndustryPlus“) betreibt eine Plattform („NextFab“), die es Fertigungsbetreibern und Maschinenherstellern ermöglicht, den Zustand von Maschinen zu überwachen und diesbezügliche Daten zu sammeln und zu verwalten.
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der IndustryPlus GmbH („IndustryPlus“), und deren Kunden („Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, Dienstvertragsrecht Anwendung. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich durch IndustryPlus zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn IndustryPlus in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung IndustryPlus maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Sämtliche Angebote von IndustryPlus sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden.
(1) Gegenstand des Vertrags ist die zeitweise Überlassung der nachfolgend näher definierten Softwareprodukte und damit verbundenen, ebenfalls nachfolgend näher definierten weiteren Leistungen durch IndustryPlus an den Kunden zur Nutzung über eine Datenfernverbindung gegen Entgelt.
(2) IndustryPlus stellt dem Kunden das Softwareprodukt NextFab für die Vertragsdauer zum Abruf über das Internet zur Verfügung. NextFab ist eine Plattform, die es
Fertigungsbetreibern und Maschinenherstellern ermöglicht, den Zustandes von Maschinen zu überwachen. Der Anwendungsbereich und der Funktionsumfang des Softwareprodukts sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für dessen Nutzung (z.B. die erforderliche Bandbreite der Datenfernverbindung) sind unter www.nextfab.io/specs ("Spezifikationen") näher definiert. IndustryPlus richtet das Softwareprodukt auf einer cloudbasierten Plattform ein, die über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte in einem über Satz 1 hinausgehenden Umfang, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IndustryPlus nicht erlaubt.
(3) Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die IndustryPlus dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich IndustryPlus zu. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
(4) Eine auf die konkreten Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Anpassung oder Erweiterung des Softwareprodukts ist nicht geschuldet; sie kann aber gegen Entgelt vereinbart werden.
(5) IndustryPlus kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. IndustryPlus wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
(6) Soweit nicht anders vereinbart, schuldet IndustryPlus nur die Bereitstellung einer Benutzerdokumentation als Online-Hilfe oder PDF-Benutzerhandbuch. Weitergehende Dokumentation, Schulungs- oder Einweisungsleistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten.
(7) Dem Kunden sind die zur Nutzung des Softwareprodukts erforderlichen Zugangsdaten (Benutzernamen und Passwörter) zu übermitteln. Die Zugangsdaten dürfen vom Kunden nicht weitergegeben werden.
(8) IndustryPlus wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Kunden hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
IndustryPlus richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Software einen Support- Service ein. Anfragen können per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
(1) Die Vergütung für die Gebrauchsgewährung ergibt sich aus der aktuellen Preisliste von IndustryPlus und versteht sich - soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Mietzins wird für den jeweiligen Monat im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig.
(3) Die Verzugszinsen betragen neun Prozent (9%) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
(1) Für die Nutzung der NextFab Plattform ist, je nach Anzahl und Art der beim Kunden zu überwachenden Maschinen die Beschaffung einer bzw. mehrerer Hardwarekomponenten (NextBox) erforderlich. Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der NextFab-Plattform setzt zudem voraus, dass IndustryPlus Art und Umfang der von der jeweiligen Maschine gelieferten Daten einschließlich des jeweiligen Datenformats bekannt gegeben wird. Der Kunde ist daher verpflichtet, IndustryPlus die für die Leistungserbringung, insbesondere für die Erstellung eines Templates, erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Sofern es dem Kunden nicht möglich ist, die für die Erstellung eines Templates erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, bietet IndustryPlus an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen oder die Daten kostenpflichtig selbst zu ermitteln.
(2) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist IndustryPlus unverzüglich mitzuteilen.
(3) Dem Kunden obliegt es, zur Nutzung des Softwareprodukts und der damit verbundenen Leistungsangebote die notwendige Datenfernverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Dies umfasst die ausreichende Vernetzung und Verkabelung der Komponenten (Maschinen, NextBox, Internetanbindung) untereinander sowie an eine ausreichende Datenfernverbindung. IndustryPlus bietet an, den Kunden hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu beraten und unterstützen.
(4) Die Nutzung der NextFab-Plattform setzt voraus, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung des Softwareprodukts (vgl. die Spezifikationen, abrufbar unter www.nextfab.io/specs) entsprechen. Die für die Nutzung des Softwareprodukts erforderliche Konfiguration des IT-Systems des Kunden ist Aufgabe des Kunden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet seine Systeme angemessen gegen Angriffe, Schadsoftware, Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu schützen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einzusetzen. Die Nutzung der NextFab-Plattform über private Endgeräte ist untersagt.
(6) Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Soweit die Parteien keine Regelung zur Laufzeit treffen, werden Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Die ordentliche Kündigung kann über das Nutzerkonto erfolgen. Die außerordentliche Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
(4) Der Kunde kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Herausgabe von auf Servern von IndustryPlus befindlichen Daten des Kunden bis spätestens 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen. IndustryPlus weist darauf hin, dass nach Ablauf der vorgenannten Frist Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelöscht bzw. anonymisiert oder pseudonymisiert werden können.
(1) IndustryPlus leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen. Der Lizenzgeber genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Lizenznehmer Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, IndustryPlus Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel die bereits bei Vertragsschluss vorlagen ist ausgeschlossen.
(1) Die Nutzung der NextFab-Plattform setzt die Anbindung der zu überwachenden Maschinen an eine oder mehrere Hardwarekomponenten (NextBox) voraus. IndustryPlus bietet an, die Vernetzung der Maschinen des Kunden mit der jeweiligen Hardware auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich durchzuführen.
(2) IndustryPlus unterstützt den Kunden beim Erwerb benötigter Hardware bei Drittanbietern über die eigene Website. Hierzu kann der Kunde Kaufanfragen an Drittanbieter richten, die IndustryPlus an den jeweiligen Drittanbieter weiterleitet. Kaufverträge kommen bei Bestätigung durch den Drittanbieter zwischen diesem und dem Kunden zustande. IndustryPlus unterstützt den Kunden bei der Abwicklung (Weiterleitung der Vertragserklärungen, Zahlungsabwicklung, Lieferung), hat selbst jedoch keinen Einfluss auf das Zustandekommen und wird in diesem Fall selbst nicht Partei der entsprechenden Kaufverträge.
(3) Soweit IndustryPlus selbst Hardware anbietet, also dabei nicht lediglich als Vermittler auftritt, sondern als Verkäufer der Hardware, gilt Folgendes: Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 4 Werktagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Kunden über.
(4) Dem Kunden ist bekannt, dass die IndustryPlus GmbH auch in den Fällen des Abs. 3 nicht der ursprüngliche Lieferant/Hersteller der Hardware ist. IndustryPlus erwirbt diese nur von Lieferanten/ Herstellern zum Zwecke der Weiterveräußerung (Reselling). IndustryPlus tritt mit Verkauf der Ware (Abs. 3) sämtliche übertragbaren Produktgarantien, Haftungsentlastungen und Entschädigungsansprüche, an den Kunden ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Der Kunde soll zunächst auf Grundlage der abgetretenen Ansprüche gegen den Lieferanten/ Hersteller vorgehen. IndustryPlus wird den Kunden darüber informieren, ob Ansprüche gegenüber ihm oder direkt gegenüber dem Lieferanten/ Hersteller geltend zu machen sind und im letzteren Fall die Kontaktdaten des Partnerunternehmens mitteilen. Sollten die Ansprüche gegen dieses nicht durchsetzbar sein, muss der Kunde dies gegenüber dem IndustryPlus nachweisen und die Ansprüche an IndustryPlus zurückabtreten. In diesem Fall haftet IndustryPlus nach den nachfolgenden Absätzen.
(5) Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber IndustryPlus setzen neben des Nachweises und der Zurückabtretung gemäß Abs. 4 voraus, dass dieser seinen nach Abs. 3 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von IndustryPlus gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird IndustryPlus die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. IndustryPlus ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(1) Die Gebrauchsgewährung der NextFab-Plattform erfolgt unentgeltlich. Die Haftung von IndustryPlus richtet sich insoweit nach Schenkungsrecht. IndustryPlus haftet demnach ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrechungen, Produktionsstillstände, entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen) ausgeschlossen.
(2) IndustryPlus haftet außer in den Fällen des Abs. 1 nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
(a) IndustryPlus haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch IndustryPlus, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
(b) IndustryPlus haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch IndustryPlus, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(c) IndustryPlus haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für IndustryPlus bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
(d) IndustryPlus haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
(e) IndustryPlus haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch IndustryPlus, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kooperationspartner vertrauen darf. Wenn IndustryPlus diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für IndustryPlus zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
(f) IndustryPlus haftet für Schäden aus der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) IndustryPlus haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
(4) Eine weitere Haftung von IndustryPlus ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
(1) Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
(2) Der Kunde wird es IndustryPlus auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde IndustryPlus Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch IndustryPlus oder eine von IndustryPlus benannte und für den Käufer akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. IndustryPlus darf die Prüfung selbst durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten IndustryPlus. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.
(5) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an IndustryPlus zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
(6) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Die Parteien werden behördliche Anweisungen beachten. Die Parteien verpflichten sich, etwaige zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Genehmigungen einholen und Mitteilungen an Behörden auszuführen.
(1) Die Parteien erkennen an und sind sich darüber einig, dass jede Partei Informationen, Daten und/oder Mitteilungen wirtschaftlich sensibler, geschützter Art ("vertrauliche Informationen") erhalten, mit ihnen in Kontakt kommen, von ihnen Kenntnis erlangen oder sie entwickeln kann, die im Falle ihrer Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die andere Partei (die "offenlegende Partei") haben könnten. Zu den vertraulichen Informationen gehören unter anderem diese Vereinbarung, geschäftliche, wissenschaftliche oder technische Informationen über die Forschung, Produktpläne, Produkte, Dienstleistungen, Betriebsmethoden, Geschäftspläne, Technologie, Ideen, geschützte Daten, Geschäftsgeheimnisse, Entwicklungen, Erfindungen, Marketing- und Regulierungsstrategien, Kundenlisten und Datenbanken sowie alle anderen nicht öffentlichen Informationen über die offenlegende Partei.
(2) Jede Partei erkennt hiermit an, dass sie während der Vertragslaufzeit und für zwei (2) Jahre danach keine vertraulichen Informationen offenlegen oder nutzen wird (außer in Verbindung mit oder ausdrücklich gestattet durch diesen Vertrag). Alle vertraulichen Informationen verbleiben im Eigentum der offenlegenden Partei.
(3) Die Verpflichtung, vertrauliche Informationen nicht offenzulegen, gilt nicht für Informationen,
(i) die der Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt oder ohne Vertraulichkeitsbeschränkungen verfügbar sind;
(ii) die der Öffentlichkeit bereits bekannt oder verfügbar sind oder die der Öffentlichkeit zugänglich werden, es sei denn, diese Kenntnis oder Verfügbarkeit ist das Ergebnis einer unbefugten Offenlegung oder Verletzung durch die Partei; oder
Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht ferner nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine Rechtspflicht zur Offenlegung besteht oder die jeweilige Information in einem Zivilprozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist.
Über eine Herausgabe von vertraulichen Informationen ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber vor Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren, es sei denn eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig.
Bei Beendigung dieser Vereinbarung gibt eine Partei der offenlegenden Partei auf Verlangen unverzüglich alle Materialien zurück, die vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei enthalten und von der oder für die Partei erstellt wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Dokumente, Aufzeichnungen und andere Materialien in jedem Medium ("zurückbehaltene Materialien").
(1) Sollten im Rahmen der Durchführung des Vertrages, insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Nutzung des Softwareprodukts personenbezogene Daten erhoben werden, so stellen die Parteien sicher, dass dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden.
(2) Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang erhoben und genutzt, wie es die Durchführung des Vertrages erfordert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen der Weisungen des Kunden zu erfolgen; sobald IndustryPlus der Ansicht ist, dass eine dieser Weisungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, hat er den Kunden darauf unverzüglich hinzuweisen. Die Parteien stimmen der Erhebung und Nutzung solcher in diesem Umfang erhobener Daten zu.
(3) Sofern erforderlich, werden die Parteien gemäß den Vorgaben von Art. 28 DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schließen.
(1) Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt ("Force Majeure") vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.
(2) Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
(3) Die Parteien können den Vertrag kündigen, wenn ein Force Majeure Ereignis länger als drei Monate andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden kann.
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer ist München. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.